Aufwandsentschädigung ja – Sozialabgaben nein?

Wer ehrenamtlich hilft und dafür nur eine geringe Pauschale erhält, muss nicht automatisch Sozialabgaben zahlen. Ein Gericht hat das nun klar bestätigt.
Veröffentlicht von Patricia Lederer 06.06.2025 um 08:00 Uhr

Sozialversicherungspflicht trotz Ehrenamt? Ein Gericht schafft Klarheit

Dürfen Ehrenamtliche in einem gemeinnützigen Museum eine kleine Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dass gleich Sozialversicherungsbeiträge fällig werden? Genau diese Frage musste das Landessozialgericht Hessen entscheiden – und das Ergebnis ist erfreulich für Vereine und Engagierte.

Der Fall: Museumshilfe gegen kleines Geld

In einem kleinen Museum, betrieben von einem gemeinnützigen Verein, übernahmen mehrere Helfer im Wechsel einfache Aufgaben: Sie öffneten das Museum, kassierten Eintritt und koordinierten Führungen. Für ihren Einsatz bekamen sie 5 € pro Stunde, also 30 € pro Einsatztag – eine Zahlung, die als „Aufwandsentschädigung“ gedacht war.

Der Knackpunkt: Es gab keine schriftlichen Verträge, keine Weisungen und keine regelmäßige Arbeitszeit. Dennoch forderte die Rentenversicherung Sozialabgaben – mit der Begründung, es handle sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Das Urteil: Ehrenamt bleibt ehrenamtlich

Das Landessozialgericht Hessen entschied am 23. Januar 2025 klar zugunsten der Engagierten (Az. L 1 BA 64/23). Wer sich in einem gemeinnützigen Rahmen freiwillig engagiert und dafür nur eine geringe Pauschale zur Deckung von Auslagen erhält, unterliegt **nicht** der Sozialversicherungspflicht.

Die Begründung: Die Tätigkeit war klar ideell motiviert, die geringe Entschädigung diente nur zur Deckung von Fahrtkosten oder Verpflegung – und nicht zur Erzielung eines Einkommens.

Auch der Hinweis der Rentenversicherung auf die steuerliche Ehrenamtspauschale von 720 € pro Jahr überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit im Charakter unentgeltlich geblieben sei – und das war hier der Fall.

Was das für Vereine und Ehrenamtliche bedeutet

  • Keine Sozialabgaben, wenn die Tätigkeit eindeutig ehrenamtlich und ideell geprägt ist.
  • Pauschalen sind zulässig, solange sie sich klar auf Auslagen beziehen.
  • Dokumentation hilft: Eine kurze schriftliche Vereinbarung kann spätere Diskussionen vermeiden.

Unser Tipp für die Praxis

Vereine sollten trotzdem bei jeder Tätigkeit prüfen, ob wirklich ein Ehrenamt vorliegt, besonders wenn regelmäßige Zahlungen fließen. Aber: Wer freiwillig hilft und dafür nur eine kleine Entschädigung erhält, braucht sich vor Sozialabgaben meist nicht zu fürchten.

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Foto Patricia Lederer
Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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