Bestattungsvorsorge steuerlich nicht absetzbar – FG Münster schafft Klarheit
Keine außergewöhnliche Belastung: Vorsorge für die eigene Bestattung steuerlich nicht absetzbar
Wer zu Lebzeiten vorsorgt, möchte Angehörige entlasten. Doch steuerlich gilt das nicht immer. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Juni 2025.
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 6.500 Euro abgeschlossen. Diese Ausgaben machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Seine Begründung: Die Vorsorge diene letztlich demselben Zweck wie Beerdigungskosten, die nach dem Tod unter bestimmten Umständen bei den Erben anerkannt werden.
Die Entscheidung des FG Münster
Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter stellten klar:
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Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine zwangsläufigen Aufwendungen.
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Das Todesfallrisiko sei ein allgemeines Lebensrisiko und damit nicht außergewöhnlich.
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Die Vorsorge für die eigene Beerdigung sei eine freiwillige Entscheidung, für die weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung besteht.
Im Ergebnis sind solche Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
Hinweis der Richter
Gleiches gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch für andere Vorsorgeleistungen im Zusammenhang mit einer Bestattung. Dazu zählen etwa Kosten für die Reservierung einer Grabstätte oder eines Urnenplatzes.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Für viele Menschen ist der Gedanke, die eigene Bestattung zu Lebzeiten zu regeln, ein wichtiger Schritt der Vorsorge. Steuerlich lässt sich dies jedoch nicht nutzen. Wer solche Kosten trägt, muss sie aus versteuertem Einkommen bestreiten. Anders als die Beerdigungskosten, die Erben unter Umständen steuerlich geltend machen können.
👉 Das vollständige Urteil des FG Münster finden Sie hier: Urteil vom 23.06.2025, Az. 10 K 1483/24 E.
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