BFH schafft Klarheit: Keine Steuer ohne Nutzung!

Hintergrund: Firmenimmobilien und private Nutzung – wann wird es teuer?
Wenn eine Kapitalgesellschaft – wie eine GmbH – Vermögen besitzt, etwa ein schickes Ferienhaus oder einen Dienstwagen, wird das Finanzamt hellhörig: Nutzen Gesellschafter:innen diese Dinge privat, ohne dafür zu zahlen? Dann könnte eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen. Das heißt: Der private Vorteil wird als „heimlicher Gewinn“ behandelt – und muss versteuert werden.
Aber wie ist es, wenn die Immobilie gar nicht genutzt wird, sondern nur die Möglichkeit zur Nutzung besteht? Genau das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (vom 1.10.2024, Az. VIII R 4/21) genauer unter die Lupe genommen.
Der Fall: Spanisches Ferienhaus und der Streit ums Finanzamt
Ein Ehepaar war jeweils zur Hälfte an zwei spanischen Firmen beteiligt, die gemeinsam ein Ferienhaus in Spanien besaßen. Bis 2007 lebte die Familie dort – sie zahlten monatlich Miete an ihre Firmen. Dann zog die Familie nach Deutschland und beendete die Mietzahlungen. Ob sie das Ferienhaus danach weiter genutzt haben, blieb unklar.
Das Finanzamt rechnete für die Jahre 2010 bis 2012 trotzdem eine Miete von 42.000 € pro Jahr als verdeckten Vorteil hinzu. Die Begründung: Die Familie hätte das Haus ja jederzeit nutzen können – und allein diese Möglichkeit sei schon ein geldwerter Vorteil.
Das BFH-Urteil: Keine Nutzung – keine Steuer!
Der BFH widersprach dieser Sichtweise deutlich:
- Nur die Möglichkeit, etwas zu nutzen, reicht nicht aus, um eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
- Entscheidend ist, ob die Immobilie tatsächlich privat genutzt wird oder die Gesellschaft diese bewusst überlässt.
Das Gericht stellte klar: Eine vGA liegt nur dann vor, wenn der Gesellschafter die Immobilie wirklich nutzt oder ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, das er unentgeltlich oder verbilligt in Anspruch nimmt.
Da im konkreten Fall aber unklar war, ob das Ehepaar das Haus nach dem Umzug überhaupt genutzt hat, schickte der BFH den Fall zurück an das Finanzgericht. Das muss jetzt prüfen: Gab es eine Nutzung oder nicht?
Einfach erklärt – ein Beispiel:
Stell dir vor, du bist Gesellschafter einer GmbH, die ein Ferienhaus an der Ostsee besitzt. Du hast theoretisch den Schlüssel, nutzt das Haus aber nie – es steht leer. Das Finanzamt könnte denken: „Der oder die könnte doch jederzeit Urlaub machen!“ – und dir einen Vorteil unterstellen. Aber: Solange du das Haus wirklich nicht nutzt, musst du auch keine Steuer zahlen. Erst wenn du dort einziehst oder es regelmäßig besuchst, wird es kritisch.
Warum ist das Urteil wichtig?
Das Finanzamt war bislang oft schnell dabei, allein die Verfügbarkeit von Firmenvermögen als Vorteil zu werten. Der BFH bremst hier:
- Es kommt auf den realen Gebrauch an – nicht nur auf die Möglichkeit.
- Das schützt Gesellschafter:innen, die Betriebsvermögen nicht privat nutzen.
Handlungsempfehlung:
Nutzt du Firmenvermögen privat? Dann regel das sauber über Verträge und dokumentiere Zahlungen. Nutzt du es nicht? Dann dokumentiere das ebenfalls – z. B. mit Protokollen, dass die Immobilie leer stand. Vor allem bei Auslandsimmobilien: Sichere dich rechtlich ab, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Vermeide unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt und sichere dir deinen steuerlichen Vorteil: