BFH-Urteil: Finanzamt muss DSGVO-Auskunft geben!

Keine Ausrede mehr – Finanzämter dürfen Auskunft nicht wegen „zu viel Aufwand“ verweigern! Erfahre, was das Urteil für dich bedeutet & wie du deine Daten sicher anforderst.
Veröffentlicht von Patricia Lederer 07.03.2025 um 02:15 Uhr

BFH-Urteil: Finanzamt darf Auskunft nach DSGVO nicht wegen Aufwand verweigern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Das Finanzamt darf eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht mit der Begründung verweigern, dass dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. Der BFH hat das Urteil am 6. März 2025 veröffentlicht. Aktenzeichen IX R 25/22.

Worum ging es?

Ein Kläger verlangte vom Finanzamt eine vollständige Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Finanzamt lehnte dies ab und bot stattdessen Akteneinsicht an – das reichte dem Kläger nicht. Er zog vor Gericht, doch das Finanzgericht wies seine Klage ab. In der Revision vor dem BFH bekam er nun Recht.

Die wichtigsten Punkte des Urteils:

  • Unverhältnismäßiger Aufwand ist kein Argument: Das Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, dass die Bereitstellung der Daten zu aufwendig sei.
  • Keine Einschränkung des Auskunftsrechts: Auch wenn ein Antrag sehr umfangreich ist, darf er nicht als „exzessiv“ abgelehnt werden.
  • Das Finanzamt muss Daten vollständig herausgeben: Eine einfache Akteneinsicht genügt nicht – der Betroffene hat ein Recht auf Kopien der relevanten Dokumente.

Was bedeutet das für Steuerzahler?

Jeder kann beim Finanzamt eine vollständige Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangen. Wer sichergehen will, dass sein Antrag rechtssicher formuliert ist, kann das passende PepperPapers Rechtsdokument nutzen.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.