BFH-Urteil: Finanzamt muss DSGVO-Auskunft geben!

BFH-Urteil: Finanzamt darf Auskunft nach DSGVO nicht wegen Aufwand verweigern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Das Finanzamt darf eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht mit der Begründung verweigern, dass dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. Der BFH hat das Urteil am 6. März 2025 veröffentlicht. Aktenzeichen IX R 25/22.
Worum ging es?
Ein Kläger verlangte vom Finanzamt eine vollständige Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Finanzamt lehnte dies ab und bot stattdessen Akteneinsicht an – das reichte dem Kläger nicht. Er zog vor Gericht, doch das Finanzgericht wies seine Klage ab. In der Revision vor dem BFH bekam er nun Recht.
Die wichtigsten Punkte des Urteils:
- Unverhältnismäßiger Aufwand ist kein Argument: Das Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, dass die Bereitstellung der Daten zu aufwendig sei.
- Keine Einschränkung des Auskunftsrechts: Auch wenn ein Antrag sehr umfangreich ist, darf er nicht als „exzessiv“ abgelehnt werden.
- Das Finanzamt muss Daten vollständig herausgeben: Eine einfache Akteneinsicht genügt nicht – der Betroffene hat ein Recht auf Kopien der relevanten Dokumente.
Was bedeutet das für Steuerzahler?
Jeder kann beim Finanzamt eine vollständige Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangen. Wer sichergehen will, dass sein Antrag rechtssicher formuliert ist, kann das passende PepperPapers Rechtsdokument nutzen.