EuGH stärkt Unternehmer: Keine Steuerschuld bei falschem Ausweis an Endverbraucher
EuGH: Keine Steuerschuld bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer an Endverbraucher
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 mit seinem Urteil in der Rechtssache (C 794/23, P GmbH II) erneut für Klarheit im Umsatzsteuerrecht gesorgt.
Die Richter entschieden: Wer in einer Rechnung an Endverbraucher zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, muss diese nicht automatisch an das Finanzamt abführen. Damit bestätigt der EuGH nicht nur seine frühere Entscheidung vom 8. Dezember 2022 (C 378/21, P GmbH), sondern stellt klar, dass diese Grundsätze für jeden einzelnen Umsatz gelten. Das gilt auch, wenn der Unternehmer ähnliche Leistungen an andere Steuerpflichtige erbringt.
Wer gilt als Endverbraucher?
Nach der Entscheidung sind als Endverbraucher alle Leistungsempfänger einzustufen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nicht als Endverbraucher gelten dagegen Unternehmer, die nur in einer bestimmten Situation keinen Vorsteuerabzug haben.
Schätzung bei Kleinbetragsrechnungen
Bei Kleinbetragsrechnungen darf das Finanzamt oder ein Gericht den Anteil der Leistungen an Endverbraucher schätzen. Dabei müssen alle relevanten Umstände beachtet werden. Der Unternehmer hat das Recht, die Schätzung anzufechten.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmer, die regelmäßig an Privatkunden liefern oder Leistungen erbringen, bedeutet dieses Urteil eine spürbare Entlastung. Ein versehentlicher falscher Steuerausweis führt nicht automatisch zu einer Steuerschuld, solange es sich tatsächlich um Endverbraucher handelt.
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit und reduziert das Risiko unnötiger Steuernachforderungen.
Quellen:
EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C 794/23, P GmbH II
EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – C 378/21, P GmbH
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