Fitnessstudio auf Rezept? Warum du die Beiträge trotzdem nicht absetzen kannst

Hintergrund: Was zählt als außergewöhnliche Belastung?
In der Steuererklärung können bestimmte Krankheitskosten als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Das bedeutet: Wenn du aus gesundheitlichen Gründen Ausgaben hast, die dir zwangsläufig entstehen, kann das Finanzamt diese steuerlich anerkennen, zum Beispiel bei Medikamenten, Hilfsmitteln oder ärztlich verordneten Behandlungen.
Aber: Nicht jede Ausgabe, die mit Gesundheit zu tun hat, wird auch als außergewöhnlich angesehen. Genau das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.2024 (Az. VI R 1/23) – und es betrifft viele, die regelmäßig ins Fitnessstudio gehen.
Der Fall: Funktionstraining im Fitnessstudio und trotzdem kein Steuerbonus
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige von ihrer Ärztin Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet bekommen, also eine medizinisch begründete Bewegungstherapie.
Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der diese Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio anbot.
Voraussetzung zur Teilnahme war:
- Mitgliedschaft im Reha-Verein
- Zuzahlung zu den Kurskosten
- Zusätzliche Mitgliedschaft im Fitnessstudio, um das Schwimmbad nutzen zu dürfen
Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren. Die Frau machte in ihrer Steuererklärung auch die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung geltend – ohne Erfolg.
Der BFH bestätigte:
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind nicht steuerlich abziehbar – selbst wenn dort ein ärztlich verordnetes Training stattfindet.
Warum wurde das abgelehnt?
Das Gericht argumentierte:
Ein Fitnessstudio bietet auch gesunden Menschen Leistungen an – zur Freizeitgestaltung, zum Wohlfühlen oder zur allgemeinen Gesundheitsförderung.
Der Zugang zu Schwimmbad, Sauna oder weiteren Kursen macht die Mitgliedschaft nicht zu einer reinen Krankheitsmaßnahme.
Die Wahl des Anbieters lag bei der Steuerpflichtigen – sie hätte sich auch für eine Alternative entscheiden können, bei der keine Mitgliedschaft nötig gewesen wäre.
Auch wenn sie das zusätzliche Angebot nicht genutzt hat, stand es ihr offen – und das reicht dem BFH aus, um den Abzug zu verweigern.
Außergewöhnliche Belastung = Eine Ausgabe, die dir zwangsläufig entsteht, um eine Krankheit zu behandeln – und die über das Übliche hinausgeht.
Nicht abziehbar: Kosten, die auch im normalen Freizeitverhalten entstehen könnten, gelten nicht als außergewöhnlich.
Was bedeutet das für dich?
Auch wenn du auf ärztlichen Rat ins Fitnessstudio gehst:
Die Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerlich absetzbar, selbst wenn sie für medizinisch verordnetes Training nötig sind
Nur die Kurskosten für das Funktionstraining können ggf. als Krankheitskosten gelten – nicht aber die Studio-Mitgliedschaft
Unser Tipp:
Wenn du krankheitsbedingte Kosten absetzen willst:
- Lass dir Maßnahmen immer ärztlich bescheinigen
- Wähle Anbieter, bei denen keine zusätzlichen Freizeitangebote in Anspruch genommen werden müssen
- Dokumentiere die Zwangsläufigkeit deiner Ausgaben genau
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