Für jede Mahnung 50 Euro – Der neue EU-Hammer!
Das ist die neue Idee der Europäischen Kommission.
Genau genommen handelt es sich dabei um einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der am 12. September 2023 veröffentlicht wurde.
1. Die Gründe
Die Europäische Kommission will die Zahlungsmoral der Bürger in der gesamten Europäischen Union verbessern. Das Herzstück dieser Pläne ist eine neue Regelung, die auf den ersten Blick drastisch erscheint: Jede Mahnung kostet 50 € und Rechnungen sind nach 30 Tagen automatisch zur Zahlung fällig. Abweichungen sind verboten.
Die Beweggründe für diese Neuregelung sind auf den ersten Blick gut durchdacht. In der EU werden jährlich 18 Milliarden Rechnungen ausgestellt, was einem atemberaubenden Durchschnitt von mehr als 500 Rechnungen pro Sekunde entspricht. Doch trotz dieser immensen Anzahl an Rechnungen haben viele Menschen Schwierigkeiten, ihre Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen. Tatsächlich geht jede vierte Unternehmensinsolvenz auf das Konto von Kunden, die ihre Rechnungen nicht pünktlich begleichen. Aus diesem Grund ergreift die Europäische Kommission nun Maßnahmen, um dieses Problem zu lösen.
2. Die Details
Die neue Regelung sieht vor, dass Rechnungen nach Ablauf von 30 Tagen automatisch fällig werden, ohne dass eine separate Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer erforderlich ist. Dieser automatische Mechanismus soll sicherstellen, dass Rechnungen schneller bezahlt werden. Zusätzlich wird eine Mahngebühr von 50 Euro pro Rechnung fällig, wenn diese nicht rechtzeitig beglichen wird. Dieser Betrag wird automatisch und ohne die Notwendigkeit manueller Mahnungen oder Schreiben erhoben. Diese Neuregelung soll erst einmal für Geschäfte zwischen Unternehmen gelten, und nicht zwischen Unternehmen und Verbrauchern – noch nicht.
Die Europäische Kommission geht sogar noch weiter, indem sie die Schaffung einer neuen Behörde in jedem EU-Mitgliedsstaat vorsieht, die die Einhaltung dieser Regelungen überwachen soll. Diese Behörden sollen den Unternehmen dabei helfen, schneller an ihr Geld zu kommen und den Verwaltungsaufwand für das Eintreiben offener Forderungen zu reduzieren.
3. Die Kritik
Die Kritik an diesen Plänen: Der Bundesrat argumentiert per Beschluss vom 20. Oktober 2023, dass die starre 30-Tage-Frist zu unflexibel ist und Unternehmen in ihrer Geschäftsfreiheit einschränkt. Zudem wird befürchtet, dass die Einführung einer neuen Behörde zusätzliche Bürokratie schafft – obwohl die Bürokratie in Deutschland abgebaut werden sollte.
Derzeit befinden sich die Pläne der Europäischen Kommission noch in der Diskussionsphase, und die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, ihre Bedenken und Vorschläge einzubringen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung letztendlich umgesetzt wird und welche Auswirkungen sie auf die Geschäftswelt und die Verbraucher haben wird. Die Entwicklungen in dieser Angelegenheit verfolgen wir genau und berichten dir über Änderungen oder Aktualisierungen.
4. Was du jetzt tun kannst
Aktuell gibt es diese Behörde noch nicht und du musst einen Mahnbescheid beantragen, wenn ein Kunde deine Rechnung nicht zahlt.
Dazu musst du jedoch Fristen beachten. Denn nach drei Jahren verjährt deine Forderung immer jeweils zum 31. Dezember.
Hast du also noch offene Rechnungen und möchtest vermeiden, dass diese verjähren, solltest du noch vor dem Jahreswechsel Mahnbescheide beantragen.
Wenn du nicht weißt wie das funktioniert, dann schaue dir gerne unser YouTube Tutorial zum Mahnbescheid hier an: SCHULDEN EINTREIBEN #2 So geht’s OHNE ANWALT mit Mahnbescheid Tutorial
Und wenn du sicherstellen möchtest, dass deine Leistungen nicht nachträglich widerrufen werden können, dann sichere dich jetzt ab und sende deinen Kunden von Anfang an immer eine Widerrufsbelehrung.
Diese findest du hier: Sichere dein Unternehmen ab: Rechtssichere Widerrufsbelehrung für deine Kunden
Und wenn du Kunde bist und keine Widerrufsbelehrung erhalten hast, dann hole dir jetzt dein Geld zurück: Hol dir dein Geld zurück, weil du keine Widerrufsbelehrung bekommen hast