Gewerbesteuer? Nicht bei Kunst

Ein erfreuliches Urteil für Kreative: Ein Tätowierer muss keine Gewerbesteuer zahlen, weil seine Arbeit als künstlerisch anerkannt wurde.
Veröffentlicht von Patricia Lederer 08.06.2025 um 08:00 Uhr

Urteil: Tätowierer muss keine Gewerbesteuer zahlen

Tätowierer sind Unternehmer, aber sind sie automatisch gewerbesteuerpflichtig? Nicht unbedingt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Tätowierer auch freiberuflich-künstlerisch tätig sein kann, mit dem erfreulichen Ergebnis: keine Gewerbesteuer.

Der Fall: Von der Gewerbeanmeldung zur künstlerischen Selbstständigkeit

Ein Tätowierer war seit Jahren aktiv und hatte sein Gewerbe ursprünglich ganz klassisch angemeldet. Später meldete er es wieder ab – mit dem Hinweis, er sei nun „freiberuflich tätig“. Das Finanzamt sah das anders: Für die Behörde blieb es ein Gewerbebetrieb, inklusive Gewerbesteuerbescheid.

Doch der Tätowierer ging vor Gericht, mit Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.2.2025, Az. 4 K 1875/23 G, AO) stellte klar: Die Tätigkeit kann durchaus künstlerischer Natur sein – und damit nicht gewerbesteuerpflichtig.

Was ist Kunst – und was ist Handwerk?

Die Finanzrichter griffen auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurück. Demnach gibt es zwei Arten künstlerischer Tätigkeit:

  • Zweckfreie Kunst liegt vor, wenn die Werke allein der ästhetischen Wirkung dienen. Eine besondere künstlerische Qualität muss dabei nicht im Einzelnen nachgewiesen werden – es genügt, wenn das Werk nach allgemeiner Auffassung als „künstlerisch“ gilt.
  • Gebrauchskunst hingegen ist an strengere Voraussetzungen geknüpft. Hier genügt es nicht, dass ein Werk optisch ansprechend ist. Damit eine Tätigkeit im Bereich der Gebrauchskunst als künstlerisch anerkannt wird, muss die Person eigenschöpferisch tätig sein.
    Das bedeutet:
    Es muss eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere gestalterische Kraft erkennbar sein. Außerdem muss das Werk eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen, also über das handwerklich Übliche hinausgehen.

Das Tattoo des Klägers wurde nicht gewerblich genutzt und hat keinen praktischen Nutzwert. Es diente allein der Ästhetik, damit war es zweckfreie Kunst. Ergebnis: freiberufliche Tätigkeit.

Was das für Tätowierer (und ähnliche Berufe) bedeutet

  • Freiberuf statt Gewerbe: Wer Tattoos als künstlerische Ausdrucksform versteht und praktiziert, kann unter Umständen als Freiberufler gelten.

  • Keine Gewerbesteuer: Liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, entfällt die Gewerbesteuerpflicht.

  • Einzelfallprüfung ist entscheidend: Ob ein Tätowierer als Künstler anerkannt wird, hängt von der individuellen Ausgestaltung der Tätigkeit ab.

Unser Tipp für Kreative

Tätowierer, Designer und andere kreative Selbstständige sollten prüfen (lassen), ob ihre Arbeit unter die freiberufliche künstlerische Tätigkeit fällt. Das spart nicht nur Bürokratie, sondern auch bares Geld bei der Gewerbesteuer.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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