Gewerbesteuerpflicht: BFH präzisiert

Der BFH (Urteil vom 20.2.2025, Az. IV R 23/22) betont: Für den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht zählt allein die tatsächliche Tätigkeit der Personengesellschaft.
Veröffentlicht von Patricia Lederer 17.05.2025 um 08:00 Uhr

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft: BFH stellt auf die tatsächliche Tätigkeit ab

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. IV R 23/22) entschieden, dass sich der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt. Dabei ist strikt zwischen der Ebene der Personengesellschaft und der ihrer Gesellschafter zu unterscheiden. Eine Vermischung der beiden Ebenen ist nicht zulässig.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Personengesellschaft, die ein unbebautes Grundstück erwarb, um darauf ein Hotel zu errichten. Der BFH differenzierte dabei zwischen zwei Szenarien:

  • Veräußerung nach Errichtung:
    Erwirbt die Personengesellschaft das Grundstück mit der Absicht, die errichtete Hotelimmobilie nach Abschluss der Baumaßnahmen an einen Dritten zu veräußern, liegt eine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG vor. Bereits ab dem Erwerb des Grundstücks können dann die anfallenden Aufwendungen gewerbesteuerlich berücksichtigt werden.

  • Eigener Betrieb des Hotels:
    Erwirbt die Personengesellschaft das Grundstück dagegen mit dem Ziel, das Hotel nach Fertigstellung mit verändertem Gesellschafterbestand selbst zu betreiben, dient der Bau lediglich der Vorbereitung des späteren Hotelbetriebs. Die werbende Tätigkeit beginnt in diesem Fall erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Hotelbetriebs.

Wichtige Konsequenz:

Die Einordnung der ursprünglichen Absicht beim Erwerb des Grundstücks ist für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht entscheidend. Bereits der Unterschied, ob eine Immobilie verkauft oder selbst genutzt werden soll, führt zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen der Aufwendungen während der Bauphase.

👉Jetzt Erste Hilfe Beratung bei PepperPapers sichern!

Foto Patricia Lederer
Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.