Handwerker steuerlich absetzbar: Neues Urteil!

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Grundsätzlich noch kein Abzug bei Leistung einer Vorauszahlung
Veröffentlicht von Patricia Lederer 08.10.2024 um 23:37 Uhr

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Grundsätzlich noch kein Abzug bei Leistung einer Vorauszahlung

Bei der Einkommensteuer können 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens aber 1.200 € pro Jahr als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil, berücksichtigt. Auch muss zwingend eine Rechnung über die Leistungen vorliegen und die Zahlung muss durch Überweisung erfolgen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 18. Juli 2024 (Aktenzeichen 14 K 1966/23 E) entschieden, dass grundsätzlich noch kein Abzug bei Leistung einer Vorauszahlung möglich ist. Im Streitfall ging es um die Erneuerung der Heizungsanlage und Lieferung und Montage der Sanitäranlage. Die Handwerkerleistungen wurden im Januar 2023 durchgeführt. Im November 2022 leistete der Steuerpflichtige Vorauszahlungen an den Handwerker, welche sich auf die anfallenden Lohnaufwendungen beziehen sollten. Den Vorauszahlungen lagen keine Abschlagsrechnungen des Handwerkers zu Grunde, sondern der Steuerpflichtige hatte diese selbst ermittelt und dem Handwerker per Mail angekündigt. Diese Vorauszahlungen wurden in 2023 in der Endabrechnung verrechnet. Der Steuerpflichtige beantragte in 2022 die Steuerermäßigung für diese Vorauszahlungen.

Das Finanzgericht bestätigt nun die Ansicht des Finanzamtes, dass insoweit (noch) keine Steuerermäßigung zu gewähren ist. Zum einen lag für die geleisteten Vorauszahlungen keine Rechnung des Handwerkers vor. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Aufwendungen schied zudem auch deshalb aus, weil keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden. Handwerkerleistungen wurden im Streitjahr nicht erbracht. Die Steuerermäßigung setzt somit regelmäßig voraus, dass die den Aufwendungen zugrundeliegenden Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind.

Wichtig zu wissen:

Das Finanzgericht führt aus, dass Konstellationen denkbar seien, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedingt allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, sei weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen und kann daher nicht berücksichtigt werden.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.