Kinderbetreuung: Mehr absetzen 2025

Hast du Kosten für Kindertagesstätte oder Tagesmutter? Dann sind diese Neuregelungen 2025 wichtig für dich zum Absetzen bei deiner Steuererklärung.
Veröffentlicht von Patricia Lederer 09.12.2024 um 03:08 Uhr

Aufwendungen für Kinderbetreuung kannst du ab 2025 in größerem Umfang steuerlich geltend machen

Kosten der Kinderbetreuung kannst du steuerlich geltend machen. Nach der bestehenden Regelung kannst du zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4 000 € je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu deinem Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Abzugsfähig sind insbesondere Kosten für die Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter.

Als familienpolitische Maßnahme wird ab 2025 die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4 800 € je Kind erhöht.

PepperPapers Hinweis für dich:

Insoweit ist zu beachten, dass Kinderbetreuungskosten nur bei derjenige steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigen kann, der sie getragen hat. Dies gilt auch für alleinerziehende Eltern im paritätischen Wechselmodell (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte), wie der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Aktenzeichen III R 1/22) entschieden hat.

In der Praxis müssen in solchen Fällen die Kinderbetreuungskosten anteilig beide Elternteile bezahlen und Kindergeld sowie Entlastungsbetrag für Alleinerziehende müssen beide gemeinsam entsprechend den Wünschen zuordnen. Daneben hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil entschieden, dass auch im Falle des paritätischen Wechselmodells die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil rechtens ist.

Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Stets wird der Entlastungsbetrag wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen; eine Aufteilung ist nicht vorgesehen.

Foto Patricia Lederer
Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.