Kindergeld bei Behinderung: Kein Anspruch mehr?

Kindergeld entfällt, wenn das behinderte Kind seinen Lebensunterhalt selbst decken kann – z. B. durch eine Rente.
Veröffentlicht von Patricia Lederer 28.05.2025 um 08:00 Uhr

Kindergeld bei Behinderung: Wann der Anspruch entfällt

Für Eltern volljähriger, behinderter Kinder kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Ein zentrales Kriterium ist, ob das Kind in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt, wie streng diese Prüfung ausfällt und worauf Eltern achten müssen.

Kindergeld trotz Behinderung – nur bei Unterhaltsbedürftigkeit

Grundsätzlich gilt: Ein volljähriges Kind mit körperlicher oder geistiger Behinderung kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus kindergeldberechtigt sein. Voraussetzung ist aber, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Wichtige Entscheidung des FG Köln

In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall bezog der behinderte Sohn eine Erwerbsminderungsrente. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldzahlung ab, da der Rentenbezug aus ihrer Sicht ausreiche, um den Lebensunterhalt zu sichern. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung (Urteil vom 2.12.2024, Az. 14 K 1296/24).

Wie wird der Lebensbedarf geprüft?

Ob ein Kind sich selbst unterhalten kann, wird durch einen Vergleich zweier Größen ermittelt:

  • Existenzbedarf: Setzt sich aus dem steuerlichen Grundfreibetrag (aktuell 12.096 € jährlich bzw. 1.008 € monatlich) und einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Letzterer kann pauschal mit dem Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden – im Streitfall z. B. 125 € monatlich.

  • Finanzielle Mittel: Hierzu zählen alle Einkünfte und Bezüge des Kindes, insbesondere Renten, Nachzahlungen oder andere Einnahmen.

Sind die finanziellen Mittel mindestens so hoch wie der festgestellte Lebensbedarf, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Was zählt nicht zum Mehrbedarf?

Mietkosten, Rundfunkbeiträge oder Steuern zählen in der Regel nicht zum behinderungsbedingten Mehraufwand. Sie gelten als allgemeine Lebenshaltungskosten, die auch bei gesunden Kindern anfallen – es sei denn, es liegt ein behindertenspezifischer Mehrbedarf vor (z. B. barrierefreie Wohnform).

Fazit und Handlungsempfehlung

Eltern sollten prüfen, ob ihr volljähriges Kind mit Behinderung tatsächlich wirtschaftlich abhängig ist. Dabei ist eine monatsgenaue Gegenüberstellung von Bedarf und finanziellen Mitteln notwendig. Besonders wichtig: Auch einmalige Zahlungen wie Rentennachzahlungen können den Anspruch auf Kindergeld gefährden.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.