Kindergeld trotz Wehrdienst? BFH schafft Klarheit

Kindergeld trotz Freiwilligem Wehrdienst: BFH klärt Voraussetzungen
Gute Nachrichten für Eltern: Auch während des Freiwilligen Wehrdienstes kann der Anspruch auf Kindergeld unter bestimmten Bedingungen bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 43/22) klargestellt, dass der reine Dienst beim Bund zwar nicht automatisch einen Anspruch begründet – unter bestimmten Umständen jedoch weiterhin Kindergeld gezahlt werden kann.
Worum ging es?
Ein volljähriges Kind leistete seinen Freiwilligen Wehrdienst ab. Die Eltern beantragten weiter Kindergeld. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab: Im Gegensatz zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sei der Wehrdienst allein kein Kindergeldgrund.
Die Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte: Der Freiwillige Wehrdienst allein reicht nicht für den Kindergeldanspruch. Aber: Der Anspruch bleibt erhalten, wenn das Kind während des Wehrdienstes einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt – etwa:
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es wird während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet oder
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es kann eine Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen.
Wichtig: Auch wenn das Kind nach der Grundausbildung im Rahmen des Wehrdienstes in einem Mannschaftsdienstgrad tätig ist, wird dies nicht als abgeschlossene Berufsausbildung gewertet. Damit bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, solange einer der genannten Tatbestände erfüllt ist.
Fazit:
Für Eltern bedeutet das Urteil mehr Klarheit und Planungssicherheit: Ein Freiwilliger Wehrdienst schließt den Kindergeldanspruch nicht automatisch aus. Entscheidend bleibt die konkrete Situation des Kindes während der Dienstzeit.