Krypto & Steuern: Urteil steht

Kryptohandel wird steuerlich ernst genommen: Das Finanzgericht Nürnberg hat bestätigt, dass der Verkauf und sogar der Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero steuerpflichtig ist. Auch Einkünfte aus Staking und Lending gelten als steuerpflichtige Leistungen. Wer Krypto besitzt, sollte seine Steuerpflicht genau kennen.
Veröffentlicht von Patricia Lederer PepperPapers Logo Icon 23.07.2025 um 17:29 Uhr

Kryptowährungen und Steuern: FG Nürnberg bestätigt Steuerpflicht bei Handel und Staking

Bitcoin, Ethereum und Co. im Visier des Finanzamts: Wer mit Kryptowerten handelt oder durch Staking Einkünfte erzielt, muss mit einer klaren steuerlichen Einordnung rechnen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.

Steuerpflicht für private Krypto-Verkäufe

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. 3 K 760/22) entschieden: Verkäufe von Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Monero (XMR), Binance Coin (BNB) oder WAVES unterliegen der Einkommensteuer – sofern sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr stattfinden. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Damit gelten Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“, deren Veräußerung zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt.

Das Gericht stellte klar: Auch der bloße Tausch von Token, zum Beispiel BTC gegen ETH, ist steuerpflichtig – unabhängig davon, ob in Euro zurückgetauscht wird. Die Argumentation des Klägers, dass dabei keine reale Leistungsfähigkeit vorliege, ließ das Gericht nicht gelten.

Staking, Lending & Co: Besteuerung von Krypto-Income

Neben dem Handel betrifft die Entscheidung auch Einkünfte aus Staking, Lending oder vergleichbaren Krypto-Dienstleistungen. Diese werden – ebenfalls steuerpflichtig – als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet. Wer also durch das Bereitstellen von Token passiv Erträge erzielt, muss diese als Einnahmen in der Steuererklärung angeben.

Keine Verfassungswidrigkeit – kein Vollzugsdefizit

Die Richter betonten, dass die Einordnung von Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter verfassungsgemäß ist. Zudem wies das Gericht das Argument zurück, es gebe ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ – also eine faktische Nichtdurchsetzbarkeit der Besteuerung. Das Steuerrecht sei in der Lage, auch bei digitalen Werten wirksam zu greifen.

Was das für Steuerpflichtige bedeutet

Die Entscheidung betrifft eine wachsende Zahl von Krypto-Investoren und Nutzern. Wer regelmäßig handelt, Coins tauscht oder Krypto-Income generiert, sollte seine steuerliche Situation dringend prüfen. Auch rückwirkend kann das Finanzamt steuerpflichtige Vorgänge erfassen.

Fazit

Das FG Nürnberg schafft mit seinem Urteil Rechtsklarheit: Krypto-Einkünfte sind steuerpflichtig – unabhängig davon, ob es sich um Veräußerungsgewinne oder Erträge aus Staking handelt. Für alle, die in digitalen Assets aktiv sind, heißt das: Transaktionen dokumentieren und steuerlich korrekt einordnen.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 22.1.2025 – 3 K 760/22, rechtskräftig (veröffentlicht in DStR 2025, 1622)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-7241?hl=true

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Foto Patricia Lederer
Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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