Neuer Musterprozess für Vermieter!
Sind die Zahlungen in eine Erhaltungsrücklage bei der Steuer Werbungskosten?
Werden bei einer WEG Erhaltungsrücklagen (frühere Bezeichnung: Instandhaltungsrücklagen) angespart, so erfolgt ein Abzug als Werbungskosten bei einer vermieteten Eigentumswohnung erst bei der Verausgabung der Erhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen. Insoweit kann der Eigentümer der einzelnen Eigentumswohnung anhand der Abrechnung des Verwalters ablesen, in welchem Umfang ein Verbrauch der Erhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen erfolgt ist.
Dieser Grundsatz wird nun allerdings in Frage gestellt. Hintergrund ist, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 die Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat. Dies könnte dafür sprechen, dass bereits bei Zahlung in die Erhaltungsrücklage Werbungskosten vorliegen. Zu dieser Frage ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 19/24 ein Musterprozess anhängig.
PepperPapers Tipp für dich:
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten. Bei materiell bedeutsamen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage solltest du prüfen, ob du im Hinblick auf diesen Musterprozess bereits im Jahr der Zahlung in die Erhaltungsrücklage den Werbungskosten Abzug steuerlich geltend machen solltest.