SG München: Familiengeld bleibt bestehen

Familienleistungen im EU-Vergleich: Bayerisches Familiengeld darf zusätzlich fließen
Eltern, die in Bayern leben, aber auch Anspruch auf ausländische Familienleistungen haben, stehen oft vor der Frage: Wird das deutsche Familiengeld mit ausländischen Zahlungen verrechnet oder ausgeschlossen? Das Sozialgericht (SG) München hat hierzu nun eine wichtige Entscheidung getroffen – mit guten Nachrichten für betroffene Familien.
Der Fall: Bayerisches Familiengeld und österreichisches Kinderbetreuungsgeld
Im Streit ging es um eine Familie, die neben dem Bayerischen Familiengeld auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld aus Österreich erhielt. Die Behörde lehnte den Anspruch auf das deutsche Familiengeld mit Verweis auf die sogenannte EU-Koordinierungsverordnung (VO (EG) Nr. 883/2004) ab. Begründung: Es liege ein „Doppelbezug“ vergleichbarer Leistungen vor – das deutsche Familiengeld müsse daher zurückstehen.
Das Urteil: Kein Gleichlauf – kein Vorrang
Das SG München urteilte dagegen: Die beiden Leistungen seien nicht miteinander vergleichbar. Ein solcher Vergleich müsse sich an mehreren Kriterien orientieren – etwa an Höhe und Berechnungsgrundlage der Leistung, der Bezugsdauer, den Zugangsvoraussetzungen sowie dem übergeordneten Zweck. Während das österreichische Kinderbetreuungsgeld primär der finanziellen Absicherung dient, sei das Bayerische Familiengeld eine zusätzliche Anerkennung der elterlichen Erziehungsleistung – unabhängig vom Einkommen.
Konsequenz: Keine Anrechnung – voller Anspruch auf beide Leistungen
Wegen dieser strukturellen Unterschiede gelten laut dem Gericht auch die europäischen Prioritätsregeln nicht. Das heißt konkret: Familien in Bayern, die das pauschale österreichische Kinderbetreuungsgeld erhalten, haben zusätzlich Anspruch auf das Bayerische Familiengeld – ein Leistungsausschluss ist unzulässig.
Praxis-Tipp:
Wer in Grenznähe wohnt oder länderübergreifend Leistungen beantragt, sollte genau prüfen, ob tatsächlich eine „vergleichbare“ Leistung vorliegt. Das Urteil stärkt die Rechtsposition vieler Eltern, die bislang nur eingeschränkte Leistungen erhielten.