Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuung – Klarstellung durch den BFH

Kinderbetreuungskosten lassen sich absetzen, aber nicht alles zählt. Das BFH hat entschieden: Freizeitkosten sind nicht begünstigt. Erfahre die Details.
Veröffentlicht von Patricia Lederer PepperPapers Logo Icon 03.09.2025 um 17:21 Uhr

Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten – was Eltern wissen müssen

Kinderbetreuungskosten können in einem bestimmten Rahmen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2025 gilt: 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro pro Kind, können angesetzt werden. Bis 2024 waren es noch zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro. Begünstigt sind Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das noch keine 14 Jahre alt ist und zum Haushalt gehört.

Was gilt als Kinderbetreuung

Der Begriff Kinderbetreuung ist weit auszulegen. Darunter fallen insbesondere Kosten für Kindertagesstätten, Horte und vergleichbare Einrichtungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche oder andere Freizeitaktivitäten. Diese Ausgaben sind bereits durch die Kinderfreibeträge abgedeckt.

Freizeitaktivitäten sind ausgeschlossen

Wenn die Aktivität organisatorisch, zeitlich und räumlich von der Betreuungseinrichtung getrennt ist und die eigentliche Freizeitbeschäftigung im Vordergrund steht, sind die Kosten steuerlich nicht abziehbar. So entschied auch der Bundesfinanzhof im Fall einer einwöchigen Sportreise während der Sommerferien. Hier standen die sportlichen Aktivitäten klar im Mittelpunkt.

👉 Das vollständige Urteil des BFH vom 23. Januar 2025 findest du hier: BFH, Az. III R 33/24

Wann eine Ausnahme denkbar ist

Anders könnte es beurteilt werden, wenn es um eine Reise jüngerer Kinder geht und die Betreuung der Kinder im Vordergrund steht. Dann könnte ein Sonderausgabenabzug möglich sein.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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