Steuer auf Termingeschäfte ist verfassungswidrig!
Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hält die beschränkte steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften für verfassungswidrig. Diese Entscheidung, veröffentlicht am 27. Juni 2024 (Aktenzeichen VIII B 113/23), hat weitreichende Folgen für Anleger.
Hintergrund der Regelung
Seit 2021 lassen sich Verluste aus Termingeschäften, Optionen, Futures und CFDs nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr steuerlich verrechnen. Höhere Verluste dürfen erst in den Folgejahren mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung führt dazu, dass Anleger ihre Gewinne voll versteuern müssen, während ihre Verluste nur begrenzt berücksichtigt werden.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Der BFH sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Anleger werden ungleich behandelt, da Gewinne unbegrenzt, Verluste jedoch nur eingeschränkt verrechnet werden dürfen. Das Gericht betont, dass es keine sachlichen Rechtfertigungen für diese Ungleichbehandlung gibt.
Auswirkungen auf die Besteuerung von Aktienverlusten
Das Urteil betrifft nicht nur Termingeschäfte, sondern könnte auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Aktienverlusten haben. Hier hat der BFH bereits 2021 einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht übermittelt (2 BvL 3/21). Nun müssen die obersten Verfassungsrichter entscheiden, ob diese Regelungen Bestand haben.
Rechtsschutz für Anleger
Für Anleger ist das Urteil eine gute Nachricht. Sie können jetzt die Vollziehung ihrer Steuerbescheide aussetzen, weil ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Steuerforderung bestehen. Dies funktioniert, indem Anleger gleichzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
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