Steuerberaterkosten absetzen: Neues Urteil!
Steuerberaterkosten als Veräußerungskosten: Hessisches Finanzgericht entscheidet zugunsten der Steuerpflichtigen
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 10 K 1208/23) entschieden, dass Steuerberaterkosten zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Paragraf 17 Einkommensteuergesetz als Veräußerungskosten abzugsfähig sind. Dies widerspricht der Auffassung des Bundesfinanzhofs, der bisher nur Aufwendungen zulassen wollte, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Der Paragraf 17 Einkommensteuergesetz regelt die Steuerpflicht beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Laut dem Urteil zählen alle Kosten, die durch den Veräußerungsvorgang entstehen, zu den Veräußerungskosten – auch die Steuerberatungskosten, die zur Berechnung des Veräußerungsgewinns anfallen. Das Finanzamt hatte diese Kosten zunächst abgelehnt, das Finanzgericht stellte sich jedoch klar gegen diese Sichtweise.
Warum ist das relevant?
Steuerberatungskosten, die bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anfallen, können somit gewinnmindernd wirken. Dies könnte für viele Selbstständige und Unternehmer eine finanzielle Entlastung darstellen.
Fazit
Dieses Urteil bietet Steuerpflichtigen eine Chance, ihre Steuerlast zu senken. Da das Verfahren jedoch noch beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten Steuerpflichtige weiterhin versuchen, entsprechende Kosten abzusetzen und die Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen. Akzeptiert das Finanzamt das nicht, so halte das Verfahren offen. Damit profitierst zu von einem potentiell positiven Urteil in letzter Instanz. Das kannst du am besten mit dem PepperPapers Mustereinspruch machen.