Steuerbonus für Schweiz? EuGH entscheidet

FG Köln ruft EuGH an: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Schweizer Haushalt fraglich
Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. 7 K 1204/22) hat das Finanzgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die derzeitige Begrenzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf Haushalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz vereinbar ist.
Im Streitfall lebten der Steuerpflichtige und sein Ehegatte in der Schweiz. Der Ehemann war in Deutschland als Arbeitnehmer tätig und unterhielt dort eine Wohnung. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenarbeiten und beantragten dafür eine Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35a EStG. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die außerhalb des begünstigten Gebiets liegende Lage des Haushalts ab.
Die Kläger hielten dem entgegen, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ein Gleichbehandlungsgebot auch im Hinblick auf steuerliche Vergünstigungen vorsehe. Die gesetzliche Begrenzung auf Haushalte im EU-/EWR-Raum könne daher gegen dieses Abkommen verstoßen.
Das FG Köln sieht in der Regelung eine mögliche Benachteiligung gegenüber Steuerpflichtigen mit Wohnsitz innerhalb der EU oder des EWR und hat die Frage zur Klärung dem EuGH vorgelegt.
Handlungsempfehlung:
In vergleichbaren Fällen sollte der Antrag auf Steuerermäßigung trotz Auslandswohnsitz gestellt und bei Ablehnung Einspruch eingelegt werden, um das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH offen zu halten.
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