Steuerfrei für Bahnbetriebe: EuGH urteil

EuGH bestätigt Grundsteuerbefreiung für Eisenbahninfrastruktur in Polen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 29.04.2025, Az. C-453/23, Prezydent Miasta Mielca) entschieden, dass die polnische Grundsteuerbefreiung für Grundstücke, Gebäude und Bauwerke im Bereich der Eisenbahninfrastruktur keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt.
Worum ging es konkret?
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des polnischen obersten Verwaltungsgerichts (Naczelny Sąd Administracyjny) musste der EuGH klären, ob die steuerliche Begünstigung zugunsten von Eisenbahnunternehmen einen selektiven Vorteil im Sinne des EU-Beihilferechts (Art. 107 AEUV) verschafft und damit als staatliche Beihilfe zu bewerten ist.
Das Urteil: Keine Beihilfe bei neutraler Steuerregelung
Der EuGH verneinte eine Einstufung als Beihilfe. Nach Auffassung des Gerichts ist eine staatliche Maßnahme nur dann eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV, wenn sie:
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aus staatlichen Mitteln gewährt wird,
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einen selektiven Vorteil verschafft und
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den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.
Im entschiedenen Fall sei die Steuerbefreiung Teil des allgemeinen polnischen Steuersystems und beruhe auf einem neutralen Kriterium, das unabhängig vom Wirtschaftssektor, von der wirtschaftlichen Tätigkeit oder von der Rechtsform der Unternehmen gilt. Die Befreiung richtet sich also allein nach der Funktion der Grundstücke und Gebäude als Teil der Eisenbahninfrastruktur – nicht danach, welches Unternehmen sie nutzt.
Fazit
Damit bleibt die polnische Steuervergünstigung im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Der EuGH stärkt mit seiner Entscheidung nationale Gestaltungsspielräume bei allgemeinen steuerlichen Maßnahmen, solange diese nicht selektiv bestimmten Unternehmen oder Sektoren Vorteile verschaffen.