Steuertipp: Dienstwagen richtig nutzen

Dienstwagen privat genutzt? Das Finanzamt verlangt 1 % vom Listenpreis – bei E-Autos weniger. Senken eigene Ausgaben die Steuerlast?
Veröffentlicht von Patricia Lederer 27.04.2025 um 08:00 Uhr

Hintergrund: Dienstwagen zur Privatnutzung – was das Finanzamt wissen will

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Das passiert meistens mit der 1 %-Regelung: Jeden Monat wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als zusätzliches Einkommen versteuert. Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen gibt es Erleichterungen – hier wird nur 0,5 % oder sogar 0,25 % angesetzt.

Das sagt der Bundesfinanzhof (BFH)

Der BFH hat am 18.06.2024 (Az. VIII R 32/20) entschieden: Nicht jede selbst gezahlte Ausgabe mindert den zu versteuernden Vorteil. Nur bestimmte Kosten sind relevant und das sind in erster Linie Treibstoffkosten.

Beispiel aus der Praxis:

Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Dienstwagen für Urlaubsreisen. Dabei zahlt er Mautgebühren, Fähren, Parktickets und kauft sogar privat einen Fahrradträger fürs Auto.
Seine Idee: All diese Ausgaben sollen den steuerlichen Vorteil aus der 1 %-Regelung mindern.

Das Finanzamt winkt ab und der BFH gibt ihm recht:

  • Maut- und Fährkosten: Nicht abziehbar, da sie rein private Zusatzkosten sind.
  • Parkkosten: Ebenfalls nicht relevant, da sie nicht zum Standardnutzen des Fahrzeugs gehören.
  • Fahrradträger (AfA): Auch die Abschreibung für privat gekauftes Zubehör senkt den steuerlichen Vorteil nicht.

Nur die selbst gezahlten Benzinkosten (Treibstoff) dürfen den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens mindernd beeinflussen.

Warum ist das so?

Die 1 %-Regelung pauschaliert den privaten Nutzungsvorteil und deckt dabei bestimmte Kosten ab. Aber nur solche, die auch der Arbeitgeber tragen würde, wenn er den Wagen vollständig stellt. Treibstoff gehört dazu, denn dieser ist Teil der Nutzung. Maut, Parkgebühren oder Zubehör sind dagegen private Extras, die das Finanzamt außen vor lässt.

Vorsicht: Auch der Arbeitgeber darf diese Kosten nicht einfach übernehmen!

Würde dein Arbeitgeber etwa deine privaten Parktickets oder Mautkosten zahlen, wäre das ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der extra versteuert werden müsste. Diese Aufwendungen sind nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt.

Handlungsempfehlung:

  • Prinzipiell gilt: Nur Tankkosten senken den geldwerten Vorteil – Maut, Parkgebühren & Co. bleiben unberücksichtigt.
  • Belege für selbst getragene Spritkosten solltest du gut aufbewahren, um sie korrekt anzugeben.
  • Maut, Fähre, Parken oder Zubehör bleiben steuerlich außen vor – egal, wie hoch die Kosten sind.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.