Steuervorteil für Bildung bleibt bestehen

Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen: Alte Bescheinigungen bleiben gültig
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsangeboten überarbeitet, zumindest formal. Ab dem 1. Januar 2025 gelten angepasste Regeln zur Steuerbefreiung, um den Anforderungen des EU-Rechts gerecht zu werden. Für Bildungseinrichtungen bedeutet das aber vor allem eins: Entwarnung.
Was bleibt gleich – und was ändert sich?
Die Leistungen, die bisher umsatzsteuerfrei waren, bleiben es auch künftig. Entscheidend ist, dass es sich um unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistungen handelt. Auch weiterhin benötigen Anbieter eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, um sich auf die Steuerfreiheit berufen zu können.
Was sich jedoch ändert, ist der Inhalt dieser Bescheinigungen: Früher mussten sie bescheinigen, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereitet. Künftig reicht es aus, dass sie allgemein Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulungen durchführen.
Gute Nachrichten vom Bayerischen Landesamt für Steuern
In einer aktuellen Verfügung (vom 17. Januar 2025, Az. S 179,1,1-21/4 St 33) stellt das Bayerische Landesamt für Steuern klar: Wer bereits vor dem 1. Januar 2025 eine gültige Bescheinigung erhalten hat, kann sich weiterhin darauf berufen. Eine Neubeantragung ist nicht erforderlich, solange kein Ablaufdatum erreicht ist oder die Bescheinigung nicht widerrufen wird.
Was bedeutet das für Bildungsträger?
Für die Praxis bedeutet das eine erhebliche administrative Entlastung. Einrichtungen, die bereits eine entsprechende Bescheinigung besitzen, müssen keine neuen Anträge stellen oder sich auf aufwändige Prüfungen vorbereiten. Gleichzeitig sollten Anbieter aber weiterhin im Blick behalten, ob ihre Leistungen tatsächlich unter die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Handlungsempfehlung:
- Alte Bescheinigung vorhanden? Dann ist kein Handlungsbedarf gegeben.
- Trotzdem regelmäßig prüfen, ob alle Leistungen tatsächlich unter die Steuerbefreiung fallen.
- Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine steuerliche Beratung – gerade bei Mischleistungen oder neuen Angeboten.