Urteil stärkt Studierende und Eltern

Kindergeld trotz langsamem Studienstart? Dieses Urteil schafft Klarheit
Eltern kennen das: Das Kind ist an einer Hochschule eingeschrieben, doch die Familienkasse stellt das Kindergeld plötzlich infrage. Besonders bei Fernstudiengängen oder privater Hochschule wird schnell unterstellt, das Studium werde nicht „ernsthaft“ betrieben. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt: Diese Annahme greift oft zu kurz und Eltern können sich erfolgreich wehren.
Der Fall: Fernstudium, wenige Nachweise – kein Kindergeld?
Im konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die sich im Vollzeit-Fernstudiengang Psychologie an der privaten IU Hochschule eingeschrieben hatte. Sie zahlte monatlich rund 350 € Studiengebühren, hatte im ersten Semester aber nur einen Leistungsnachweis erbracht. Das genügte der Familienkasse nicht: Sie lehnte das Kindergeld ab, da das Studium angeblich nicht ernsthaft betrieben werde.
Das Urteil: Kindergeld ist trotzdem zu zahlen
Das Finanzgericht Münster widersprach deutlich. Entscheidend sei nicht die Anzahl der Prüfungen im ersten Semester, sondern die Gesamtschau der Bemühungen. Die Richter überzeugte vor allem:
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die kontinuierliche Studiengebühr als finanzieller Einsatz,
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der glaubhafte Lernaufwand von zwei bis drei Stunden täglich,
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sowie der nachvollziehbare Fortschritt im zweiten Semester.
Ein Studium sei kein Sprint, insbesondere bei Fernstudien müsse man zu Beginn oft erst eigene Strukturen und Lerntechniken entwickeln.
Private Hochschule? Kein Sondermaßstab!
Besonders wichtig: Das Gericht stellte klar, dass es keine strengeren Anforderungen für Studierende an privaten Fernhochschulen gibt. Eine „ernsthafte Ausbildung“ könne auch dann vorliegen, wenn zu Beginn weniger Nachweise erbracht werden, vor allem, wenn das Studium parallel zu einer Erwerbstätigkeit erfolgt.
Was heißt das für Eltern?
Auch bei einem Studium an einer privaten Hochschule oder in Teilzeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr, vorausgesetzt, es lässt sich nachweisen, dass das Studium ernsthaft verfolgt wird.
Dazu zählen:
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Studiennachweise (auch wenn wenige),
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ein eingeschriebener Studienplan,
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ehrliche Angaben zum Lernaufwand,
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und nachvollziehbare Gründe für Verzögerungen.
Fazit: Kein Kindergeldverlust wegen Startschwierigkeiten
Ein langsamer Einstieg ins Studium oder wenige Prüfungen im ersten Semester rechtfertigen nicht automatisch die Streichung des Kindergelds. Wer zeigt, dass er sein Studium ernsthaft verfolgt – egal ob an einer Fernuni oder in Präsenz –, hat gute Chancen, seinen Anspruch durchzusetzen.
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