Fahrtkosten im Studium? Viele lassen Geld liegen!

Hintergrund: Welche Studienkosten erkennt das Finanzamt an?
Wer eine Zweitausbildung oder ein berufsbegleitendes Studium macht, kann die Kosten oft als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen, also als Ausgaben, die der beruflichen Weiterbildung dienen.
Dazu gehören auch die Fahrtkosten zur Hochschule oder Bildungseinrichtung. Doch hier wird unterschieden:
- Bei Vollzeitstudiengängen gilt die Hochschule als sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Dann dürfen nur die Entfernungspauschalen angesetzt werden, also 0,30 € pro einfache Strecke.
- Bei beruflich veranlassten Fahrten (z. B. zu Fortbildungen) oder Teilzeitstudiengängen, können die vollen tatsächlichen Fahrtkosten abgesetzt werden, also Hin- und Rückweg mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer.
Doch wann genau liegt ein Teilzeitstudium vor? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. VI R 7/22) geklärt.
Das Urteil im Detail: BFH stärkt Studierende
Im Urteilsfall ging es um einen Mann, der nicht berufstätig war, aber an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben war. Er machte in seiner Steuererklärung für 29 Hin- und Rückfahrten zur Uni 4.819,80 € an Fahrtkosten geltend, berechnet mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Das Finanzamt wollte jedoch nur 2.410 € anerkennen, auf Basis der Entfernungspauschale, da es von einem „Vollzeitstudium“ ausging.
Der BFH entschied zugunsten des Studenten:
Maßgeblich ist nicht, ob jemand erwerbstätig ist, sondern was die Studienordnung vorgibt.
Wenn das Studium nicht den zeitlichen Umfang eines Vollzeitjobs (rund 40 Stunden/Woche) verlangt, sondern, wie im Streitfall, nur 20 Stunden/Woche, liegt kein Vollzeitstudium vor. Dann kann die Uni nicht als „erste Tätigkeitsstätte“ gelten.
Ergebnis: Der höhere Fahrtkostenabzug ist zulässig.
Was bedeutet das in der Praxis?
Teilzeitstudent:innen dürfen in ihrer Steuererklärung:
- Den Hin- und Rückweg zur Universität geltend machen.
- 0,30 € pro gefahrenem Kilometer absetzen, nicht nur einfache Strecke.
Beispiel: Du fährst 30 km zur Uni – also 60 km hin und zurück.
30 Fahrten im Jahr = 60 km × 30 × 0,30 € = 540 € Werbungskosten
Wichtig: Es kommt auf die offiziellen Vorgaben deiner Hochschule an. Wenn dort geregelt ist, dass dein Studiengang ein Teilzeitstudium ist (z. B. 20 Wochenstunden, 15 ECTS-Punkte pro Semester), profitierst du vom höheren Abzug, auch ohne Job nebenbei!
Was kannst du tun?
Wenn du aktuell studierst – oder rückwirkend Fahrtkosten ansetzen willst:
- Prüfe deine Studienbescheinigung: Steht dort „Teilzeit“?
- Suche die Studienordnung und dokumentiere die vorgesehene zeitliche Belastung (z. B. 20 Std./Woche)
- Rechne deine Fahrten nach tatsächlichen Kilometern (Hin- und Rückweg) und setze sie in der Steuererklärung als Werbungskosten an
Unser Tipp:
Das Urteil kann für viele Studierende mehrere Hundert Euro Steuerersparnis pro Jahr bedeuten, gerade bei Fernstudien oder Wochenendkursen.
👉 Lass uns deine Studienkosten prüfen – wir helfen dir, das Maximum steuerlich rauszuholen. Einfach Beratung buchen und keine Fahrt verschenken – buche jetzt deine Erste-Hilfe-Beratung.