Unterhaltsklage? Steuerlich bitter

Hintergrund: Prozesskosten und das Steuerrecht – eine schwierige Beziehung
Ob Scheidung, Sorgerecht oder Unterhalt, wer sich nach der Trennung um nacheheliche Zahlungen streitet, landet nicht selten vor Gericht. Doch während die emotionale Belastung hoch ist, kommt oft auch eine finanzielle hinzu: Gerichts- und Anwaltskosten.
Viele Betroffene hoffen, diese Ausgaben zumindest steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können. Doch genau das hat das Finanzgericht Münster nun in einem aktuellen Fall abgelehnt.
Der Fall: Unterhaltsprozess trotz eigenem Einkommen
Eine Frau klagte auf nachehelichen Unterhalt, obwohl sie selbst ein regelmäßiges Einkommen hatte, das über dem steuerlichen Existenzminimum lag. Die Kosten für den Rechtsstreit wollte sie steuerlich geltend machen, als außergewöhnliche Belastung.
Doch das Gericht stellte klar:
Nur wer ohne den Unterhalt seine Existenzgrundlage verliert, kann solche Prozesskosten in der Steuer anrechnen lassen.
Das heißt: Wer auch ohne den angestrebten Unterhalt finanziell abgesichert ist, muss die Kosten selbst tragen und kann sie nicht steuerlich geltend machen.
Was gilt generell bei Prozesskosten?
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht:
Prozesskosten sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, ohne den Rechtsstreit droht die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Das betrifft z. B. Situationen wie:
- Klage auf notwendige medizinische Leistungen
- Durchsetzung existenzsichernder Sozialleistungen
- Kampf um das Sorgerecht, wenn davon die Lebensführung abhängt
Ein Unterhaltsstreit mit Einkommen über dem Existenzminimum gehört laut Gericht nicht dazu.
Noch ein steuerlicher Hinweis zum Realsplitting
Wer Unterhalt zahlt und diesen im Rahmen des Realsplittings steuerlich absetzen möchte, muss beachten:
Die steuerliche Wirkung tritt erst mit Zustimmung des Empfängers ein.
Erst dann werden die Zahlungen als Sonderausgaben berücksichtigt und beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahmen gewertet.
Die Gerichts- oder Anwaltskosten zur Vorbereitung oder Durchsetzung dieses Anspruchs gelten jedoch nicht automatisch als Werbungskosten.
Unser Tipp:
- Wer einen Unterhaltsprozess plant, sollte vorab genau prüfen (lassen), ob sich die Ausgaben steuerlich auswirken können.
- Wenn du Unterhalt zahlst, kann das Realsplitting sinnvoll sein – aber nur mit Zustimmung des oder der Ex-Partners/in.
- Bei Unsicherheit: Lieber einmal mehr steuerlich beraten lassen – gerade bei Trennungsthemen lohnt sich eine individuelle Einschätzung.