Vorfälligkeitsentschädigung absetzbar?

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten: Wann die Ablöse steuerlich zählt
Vermieter:innen, die zur Finanzierung ihrer Mietobjekte Bankdarlehen aufnehmen, können die damit verbundenen Zinsen in der Regel als Werbungskosten abziehen. Doch was passiert, wenn ein Darlehen vorzeitig abgelöst wird – etwa weil die Bank zusätzliche Sicherheiten verlangt oder ein Objekt verkauft wird?
Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil hat hier Klarheit geschaffen: Wird ein Kredit, der zur Finanzierung vermieteter Immobilien aufgenommen wurde, vorzeitig zurückgezahlt, so können die dabei entstehenden Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren als Werbungskosten berücksichtigt werden – vorausgesetzt, der wirtschaftliche Zusammenhang zur Vermietung bleibt bestehen.
Der Fall im Überblick
Ein Ehepaar vermietete mehrere Objekte, die sie über Darlehen finanziert hatten. Zusätzlich war eine weitere Immobilie als Sicherheit hinterlegt, die ursprünglich selbst genutzt und später ebenfalls vermietet wurde. Nach dem Verkauf dieses Sicherungsobjekts forderte die Bank die sofortige Rückzahlung der beiden noch laufenden Kredite. Die Folge: hohe Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug dieser Kosten ab.
Das Urteil: Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend
Das Gericht entschied zugunsten der Steuerpflichtigen: Die Rückzahlung der Kredite war wirtschaftlich mit den vermieteten Objekten verbunden – nicht mit dem verkauften Sicherungsobjekt. Denn die Kredite waren nie zur Finanzierung des verkauften Hauses aufgenommen worden. Deshalb waren die Vorfälligkeitsentschädigungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Das Gleiche gilt für die angefallenen Bearbeitungsgebühren.
Fazit für die Praxis
Wer vermietete Immobilien mit Krediten finanziert und diese vorzeitig ablösen muss, sollte genau prüfen, ob ein direkter Bezug zur Immobilie besteht. Ist dieser wirtschaftliche Zusammenhang gegeben, sind auch Vorfälligkeitskosten steuerlich abzugsfähig.