BFH: Kindergeld bleibt bei den Eltern

Kindergeld bleibt bei den Eltern: Kein Anspruch auf Auszahlung an das volljährige Kind bei fehlender Bedürftigkeit
Wenn volljährige Kinder mit eigenen Einkünften wirtschaftlich unabhängig sind, besteht kein Anspruch darauf, dass ihnen das Kindergeld direkt ausgezahlt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 10/24) entschieden und damit klargestellt: Eine sogenannte Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG scheidet aus, wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
Der Hintergrund:
Ein Kindergeldanspruch wird grundsätzlich gegenüber den Eltern gewährt – auch bei volljährigen Kindern, die sich z. B. noch in der Ausbildung befinden. In bestimmten Fällen kann das Kind aber beantragen, dass das Kindergeld direkt an es ausgezahlt wird (sogenannte „Abzweigung“), insbesondere wenn die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen.
Doch genau das setzt voraus, dass das Kind überhaupt auf Unterhalt angewiesen ist.
Was der BFH sagt:
Der BFH stellte nun klar, dass § 74 Abs. 1 EStG nicht greift, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge gar keinen Unterhalt mehr benötigt. In einem solchen Fall fehlt es an der „Unterhaltsbedürftigkeit“ – einer zwingenden Voraussetzung für die Abzweigung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei ausgeschlossen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege.
Fazit:
Auch wenn volljährige Kinder Kindergeldberechtigte Eltern verklagen oder auf eigene Auszahlung hoffen – ohne Unterhaltsbedarf bleibt es beim Anspruch der Eltern. Wer als Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht, kann sich nicht auf § 74 EStG berufen.
Hinweis:
Das Urteil schafft mehr Klarheit für Eltern und Kinder in Ausbildung oder Studium, insbesondere bei Familienkonflikten über die Verwendung des Kindergeldes.