Erbschaft: Freibetrag verloren durch Denkfehler

Enkel erbt direkt vom Opa? Das kann teuer werden, trotz guter Absicht.
Bei der Erbschaftsteuer zählt nicht nur, wer etwas bekommt, sondern auch, von wem. Denn die Freibeträge richten sich streng nach dem Verwandtschaftsgrad. Besonders relevant wird das, wenn eine Generation, etwa durch Erbverzicht, übersprungen wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Großvater stirbt. Statt sein Sohn erbt direkt der Enkel. Der Sohn hatte vorher auf sein Erbrecht verzichtet. Der Enkel beantragt nun den höheren Freibetrag von 400.000 €, weil er als „Kind eines verstorbenen Kindes“ gilt.
Doch das Finanzamt sagt: Nein. Und der Bundesfinanzhof (Urteil vom 31.07.2024, Az. II R 13/22) bestätigt: Der höhere Freibetrag gilt nur dann, wenn das Kind des Erblassers tatsächlich verstorben ist, ein rein rechtlicher Verzicht reicht nicht aus.
Steuerliche Folge
Statt 400.000 € stehen dem Enkel nur 200.000 € Freibetrag zu, es entsteht also potenziell eine höhere Steuerlast. Denn das Erbschaftsteuerrecht übernimmt nicht automatisch alle rechtlichen Fiktionen des Zivilrechts.
Unser Tipp
Wer größere Vermögen übertragen möchte, etwa durch Testament oder Schenkung, sollte unbedingt auch die steuerlichen Folgen im Blick haben. Häufig gibt es zivilrechtlich mehrere Wege, ein Ziel zu erreichen, aber nicht alle sind steuerlich gleich vorteilhaft.
Der Großvater hätte das Vermögen zunächst seinem Sohn vererben können, der es anschließend an den Enkel (schenkweiser) weitergibt, dadurch wären zwei volle Freibeträge von je 400.000 € nutzbar gewesen.
Fazit: Wer steuerlich optimal vererben oder verschenken will, sollte genau prüfen (lassen), welche Reihenfolge und Gestaltung sinnvoll ist. Denn ein vermeintlich cleverer Weg kann am Ende teuer werden.