EU-Erziehungszeit zählt für Rente

BSG: Kindererziehungszeiten in Österreich erhöhen deutsche Regelaltersrente
Mit Urteil vom 27.03.2025 (Az. B 5 R 16/23 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Zeiten der Kindererziehung, die in Österreich zurückgelegt wurden, bei der Berechnung der deutschen Regelaltersrente zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hatte vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und später nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag geleistet.
Streitpunkt: Berücksichtigung ausländischer Erziehungszeiten
Die Klägerin verlangte von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine höhere Regelaltersrente unter Anrechnung der in Österreich geleisteten Kindererziehungszeiten. Die Beklagte lehnte dies ab. In der Revision hatte die Klägerin nun Erfolg.
BSG: Europarechtskonforme Auslegung des § 56 SGB VI
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung der österreichischen Erziehungszeiten aus einer erweiternden, europarechtskonformen Auslegung des § 56 SGB VI. Demnach seien Kindererziehungszeiten, die im EU-Ausland verbracht wurden, bei der Berechnung so zu behandeln, als ob sie im Bundesgebiet zurückgelegt worden wären.
Grundlage: EU-Freizügigkeit
Das Bundessozialgericht betont, dass die Klägerin nicht benachteiligt werden darf, nur weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union wahrgenommen hat. Wären die Kindererziehungszeiten in Österreich bei der Rentenberechnung unberücksichtigt geblieben, hätte das zu einer Schlechterstellung gegenüber Personen geführt, die ihr gesamtes Erwerbsleben ausschließlich in Deutschland verbracht haben. Eine solche Ungleichbehandlung wäre mit dem Diskriminierungsverbot im EU-Recht nicht vereinbar. Daher müssen die im EU-Ausland zurückgelegten Zeiten so behandelt werden, als wären sie im Inland angefallen.
(BSG, Urt. v. 27.3.2025 – B 5 R 16/23 R, noch nicht veröffentlicht; laut Terminbericht)
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