Gewinnermittlung festgelegt – kein Zurück mehr!

Wer einmal bilanziert, ist gefangen – das Finanzamt lässt dich nicht so schnell raus.
Δημοσιεύθηκε από Patricia Lederer 21.04.2025 um 08:00 Uhr

Hintergrund: Zwei Methoden – aber nur eine Wahl

Kleinere Unternehmen, Freiberufler:innen und andere nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige dürfen ihren Gewinn grundsätzlich per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, eine einfache Methode ohne Bilanz, Inventur oder Abgrenzungsposten.

Alternativ ist aber auch die freiwillige Bilanzierung erlaubt, inklusive Buchführung, Bestandsaufnahme und Jahresabschluss. Doch Vorsicht: Wer sich einmal für die Bilanzierung entscheidet, bleibt daran gebunden, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 1/23) ausdrücklich bestätigt.

Der Fall: Gewinnermittlung per Bilanz – späterer Rückzieher scheitert

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn bis 2011 per EÜR ermittelt, wechselte aber 2012 zur Bilanzierung. Auch für das Jahr 2016 reichte er eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung beim Finanzamt ein, diese wurde akzeptiert und der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Im Rahmen einer späteren Außenprüfung wollte der Unternehmer den Gewinn rückwirkend wieder per EÜR erklären, mit einem niedrigeren Ergebnis. Doch das Finanzamt lehnte ab. Und der BFH gab dem Finanzamt recht: Ein Rückwechsel zur EÜR ist nachträglich nicht erlaubt, wenn bereits wirksam zur Bilanzierung übergegangen wurde.

Was hat der BFH entschieden?

Nach Ansicht des BFH gilt:

  • Der Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ist grundsätzlich der gesetzliche Standard.
  • Die EÜR darf nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich zur Bilanzierung verpflichtet ist noch freiwillig bilanziert.
  • Wer freiwillig bilanziert – z. B. durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines vollständigen Jahresabschlusses, hat sein Wahlrecht ausgeübt.
  • Eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart ist nicht möglich, auch nicht durch eine nachgereichte EÜR.
  • Ein Wechsel der Methode ist nur zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern und ein vernünftiger Grund vorliegt.

Unser Tipp:

Die Entscheidung über die Gewinnermittlung hat weitreichende Folgen und sollte gut überlegt sein. Einmal bilanzieren heißt: für den betreffenden Veranlagungszeitraum – und in der Regel für mindestens drei Jahre, dabei bleiben.

Du bist dir unsicher, welche Methode zu dir passt oder planst eine Umstellung? Dann lass dich vorher beraten – wir helfen dir gerne, die richtige Wahl zu treffen.

👉Jetzt Erste Hilfe Beratung bei PepperPapers sichern!

Foto Patricia Lederer
Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.