Umzug fürs Homeoffice: Kein Steuervorteil

Umzug fürs Arbeitszimmer? Nur bei fast rein beruflichem Anlass steuerlich absetzbar.
Δημοσιεύθηκε από Patricia Lederer 08.05.2025 um 08:00 Uhr

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug für ein Arbeitszimmer – BFH bleibt bei klarer Linie

Immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice und spätestens seit der Corona-Pandemie ist das für viele Alltag. Doch was, wenn jemand eigens für ein häusliches Arbeitszimmer in eine größere Wohnung zieht? Können die Umzugskosten dann steuerlich geltend gemacht werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu nun erneut eine klare Grenze gezogen.

Der Fall:

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ihre Wohnung gewechselt, um sich in der neuen Unterkunft erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einrichten zu können. Sie machte die entstandenen Umzugskosten als Werbungskosten geltend, ohne Erfolg. Der BFH (Urteil vom 5. Februar 2025, Az. VI R 3/23) stellte klar, dass solche Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und deshalb steuerlich nicht absetzbar sind.

Die Begründung des BFH:

Die Wohnung zählt grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Kosten, die mit dem Wechsel der Wohnung verbunden sind, fallen regelmäßig unter das steuerliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Ausnahme gilt laut BFH nur dann, wenn der Umzug eindeutig und nahezu ausschließlich durch berufliche Gründe motiviert ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich durch den Umzug der tägliche Arbeitsweg deutlich (mindestens eine Stunde täglich) verkürzt oder der Arbeitsplatz gewechselt wird.

Die bloße Tatsache, dass in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet werden kann  und damit möglicherweise das Homeoffice besser funktioniert, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Auch wenn pandemiebedingt oder zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im häuslichen Bereich gearbeitet wird, ändert das nichts am grundsätzlichen Charakter des Wohnungswechsels als private Entscheidung.

Fazit und Handlungsempfehlung:

Wer einen Umzug plant, um bessere Bedingungen fürs Homeoffice zu schaffen, kann die damit verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen – es sei denn, der Wohnungswechsel ist nahezu ausschließlich durch objektiv nachvollziehbare berufliche Gründe motiviert. Die Einrichtung eines Arbeitszimmers allein genügt nicht.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.