Luftfilter wegen Corona? Kein Cent vom Finanzamt

Luftfilter wegen Corona angeschafft? Das Finanzgericht Köln sagt: Kein Steuerabzug – denn die Geräte gelten als Vorsorgemaßnahme, nicht als zwangsläufige Krankheitskosten.
Published by Patricia Lederer 24.05.2025 um 08:00 Uhr

Luftfilter gegen Corona? Steuerlich keine Hilfe

Während der Corona-Pandemie haben viele Menschen ihre Wohnungen mit Luftreinigern ausgestattet, gerade Personen mit Vorerkrankungen oder aus Risikogruppen wollten sich so besser schützen. Doch das Finanzgericht Köln hat nun entschieden: Wer gehofft hat, sich die Kosten über die Steuer zurückzuholen, geht leer aus.

Das Urteil im Überblick

Mit Entscheidung vom 6. August 2024 (Az. 13 K 1353/23) hat das FG Köln klargestellt: Die Anschaffung von Raumluftfiltern ist steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, auch nicht dann, wenn die Betroffenen gesundheitlich stark vorbelastet sind.

Konkret hatten zwei Ehegatten geklagt, die zu Beginn der Pandemie beide 69 Jahre alt waren und an schweren Vorerkrankungen litten. Sie machten die Kosten für einen Luftreiniger geltend, aus Angst vor einer COVID-Infektion. Das Gericht lehnte ab:

  • Keine Zwangsläufigkeit: Die Maßnahme war freiwillig und nicht medizinisch verordnet.

  • Keine Krankheitskosten: Es handelt sich nicht um die Behandlung einer konkreten Krankheit, sondern um eine allgemeine Schutzmaßnahme.

  • Nicht außergewöhnlich: Viele Menschen hätten während der Pandemie vergleichbare Vorkehrungen getroffen – das allein mache den Aufwand nicht außergewöhnlich.

Was bedeutet das für dich?

Auch wenn der gesundheitliche Schutz im Vordergrund stand: Steuerlich gelten klare Regeln. Nur wenn eine Maßnahme medizinisch notwendig, individuell verordnet und außergewöhnlich ist, kann sie als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Handlungsempfehlung

Wer künftig Gesundheitskosten absetzen möchte, sollte vor der Anschaffung prüfen:

  • Gibt es eine ärztliche Verordnung?

  • Handelt es sich um eine Maßnahme zur Behandlung – nicht nur zur Vorbeugung?

  • Ist der Aufwand nachweislich zwangsläufig?

Im Zweifel lohnt sich eine steuerliche Beratung. So lässt sich vermeiden, dass Investitionen ins Leere laufen.

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Patricia Lederer
Autorin und Geschäftsführerin PepperPapers

Patricia Lederer ist Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht. Lederer ist spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Sie arbeitet in den Bereichen Betriebsprüfung, Steuerfahndung und vertritt Mandanten in Gerichtsprozessen vor den Finanzgerichten bundesweit, beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.